Die historische Bausubstanz im Zentrum Vohwinkels
Mit ihren historischen Gebäuden, dem Schwebebahnverlauf oberhalb des Straßenraums, der Schwebebahnendhaltestelle und dem Stationsgarten sind die Vohwinkeler Straße und die Kaiserstraße identitätsstiftend für den Stadtbezirk Vohwinkel und prägen das Ortsbild dabei entscheidend mit.
Das einst ländlich geprägte Vohwinkel entwickelte sich ab Mitte des 19. Jahrhunderts rasant. Aus historischen Stadtkarten lässt sich ablesen, dass der gewählte Abschnitt der Kaiser- und Vohwinkeler Straße schon Ende des 19. Jahrhunderts dicht bebaut war. Sie waren bereits zu diesem Zeitpunkt der wichtigste Wohn- und Geschäftsbereich Vohwinkels. Ein Großteil der Bebauung aus dieser Zeit ist noch vorhanden und damit identitätsstiftend und ortsbildprägend für den Stadtbezirk Vohwinkel. Anhand der verschiedenen Baustile der Gebäude lässt sich noch heute die Entwicklungsgeschichte Vohwinkels ablesen. Die Kaiserstraße und die Vohwinkeler Straße sind damit ein wichtiges Zeugnis der Entwicklung des Stadtbezirks. Gemeinsam mit der zu einem ähnlichen Zeitpunkt errichteten Schwebebahn ergibt sich im Ortskern ein einzigartiges städtebauliches Erscheinungsbild, wie es bereits vor über 100 Jahren vorhanden war.
Aufgrund des hohen Bestands an historischer Bausubstanz entlang der Kaiserstraße zeigen sich vermehrt Gebäude mit verzierten Stuckfassaden. Ungeachtet der historischen und identitätsstiftenden Bedeutung sowie der ortsbildprägenden Wirkung wurden die Gebäude im Laufe der Jahre optisch stark verändert. Insbesondere die Erdgeschosszone unterlag zumeist starken Umbaumaßnahmen zugunsten von Ladenlokalen und Schaufensterpräsentationen, was dazu führte, dass der ansonsten axiale Fassadenaufbau aufgebrochen wurde. Für die Fassaden wurden teils Materialien sowie Farben verwendet, welche nicht im Einklang mit der Entstehungszeit des Gebäudes stehen und dessen charakteristische Merkmale in den Hintergrund treten lassen. Hinzu kommt der Trend zu immer auffälligeren und größeren Werbeanlagen sowie großflächigen Schaufensterbeklebungen. All diese Faktoren beeinträchtigen das Erscheinungsbild der Kaiser- und Vohwinkeler Straße und die Stadtbildwirksamkeit
der Gebäude erheblich.
Um ein harmonisches und attraktives Erscheinungsbild zu schaffen sowie die Gestaltqualität der einzelnen Gebäude zu erhöhen, werden in der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Regelungen zur baulichen Gestaltung getroffen. Die Festsetzungen sollen dazu beitragen, dass die Gebäude zum einen im Ensemble wirken können und zum anderen die Gestaltung des einzelnen Gebäudes sichergestellt wird. Ziel ist es, das städtebauliche Erscheinungsbild des Zentrums Vohwinkels ganzheitlich aufzuwerten sowie auf Dauer zu sichern.
Die Gestaltungs- und Erhaltungssatzung
Der Geltungsbereich der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung – Kaiserstraße / Vohwinkeler Straße – wurde so gewählt, dass ein Großteil des zentralen Versorgungsbereichs und damit des funktionalen Herzstücks des Stadtbezirks Vohwinkel abgedeckt werden. Umfasst werden sollen alle in dem gewählten Abschnitt direkt an der Vohwinkeler Straße und Kaiserstraße liegenden Gebäude sowie teilweise die ersten Gebäude der abgehenden Straßenseiten, welche vom öffentlichen Straßenraum der Vohwinkeler Straße und Kaiserstraße gut einsehbar sind und/oder über Geschäftsbesatz im Erdgeschoss verfügen.
Das zu Beginn des Prozesses vorgesehene Vorgehen, die gleichen Regelungen im Bereich durch das Aufstellen eines Bebauungsplans im östlichen Bereich entlang der Kaiserstraße und einer Erhaltungssatzung im Westen an der Vohwinkeler Straße zu treffen, wurde verworfen zugunsten der Variante einer einheitlichen Erhaltungs- und Gestaltungssatzung über den Gesamtraum, da sich im Aufstellungsprozess einige Rahmenbedingungen geändert haben.
Der Satzungsbeschluss ist am 01.07.2024 durch den Rat der Stadt Wuppertal erfolgt.
Folgen für bauliche Änderungen im Bereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
Grundsätzlich findet die Satzung keine Anwendung für legal errichtete Bestandsgebäude, Gebäudeteile oder Werbeanlagen. Sie genießen Bestandsschutz. Bauliche Veränderungen, die unter den Regelungsbereich der Satzung fallen, haben die Satzung zu beachten. Damit soll eine langfristige, kleinteilige Umsetzung der Ziele der Satzung erreicht werden, ohne unverhältnismäßige Nachteile für die Eigentümer:innen zu erzeugen.
Der Regelungsumfang der Satzung umfasst im wesentlichen zwei Bereiche:
1. Gestaltung baulicher Anlagen
Die Festsetzungen der Satzung zur Gestaltung baulicher Anlagen wurden gem. § 89 BauO NRW festgesetzt. Sie gelten für die Errichtung und jede baugestalterische Änderung baulicher Anlagen sowie für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen der zum öffentlichen Verkehrsraum ausgerichteten Gebäudeteile.
Der Regelungsinhalt umfasst im Wesentlichen :
- Dachlandschaft
- Fassadengestaltung
- Technische Anlagen (z.B. Antennen, Satellitenschüsseln, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen, etc.)
- Werbeanlagen
2. Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
Im Geltungsbereich dieser Satzung soll die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhalten werden.
Die Errichtung, der Rückbau und die Änderung von baulichen Anlagen bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund einer städtebaulichen Gestaltung einer Genehmigung. Die Genehmigungspflicht umfasst auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie Vorhaben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen nicht verändern.
Die jeweiligen zu wahrenden gestalterischen Kriterien beider Bereiche werden in der Begründung der Satzung im Detail angeführt. Sie ist im untenstehenden Link zum Ratsinformationssystem zu finden. Eine frühzeitige, begleitende Beratung bei einer geplanten baulichen Veränderungen wird empfohlen. Sie können sich dazu an die zuständige Mitarbeiterin wenden.